18. Strafrahmen Gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB beträgt der Strafrahmen bei der vorsätzlichen Tötung fünf bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Aufgrund der bei einer versuchten Tatbegehung möglichen Milderung der Strafe kann dieser Strafrahmen unterschritten werden und auf eine andere Strafart erkannt werden. Das Gericht ist in diesem Fall jedoch an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 22 Abs.1 i.V.m. Art. 48a StGB).