16.8 Fazit Der Berufungsführer hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Aufgrund der Eventualüberweisung stellt sich die Frage nach der ebenfalls angeklagten versuchten schweren Körperverletzung nicht mehr. IV. Strafzumessung 17. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die