Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Berufungsführer weder angegriffen wurde noch dass ein Angriff gegen ihn unmittelbar bevorstand noch dass er sich eine Notwehrsituation (irrigerweise) vorgestellt hat. Die Anwendung von Notwehrtatbeständen fällt deshalb ausser Betracht (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vorne E. 5).