16.7 Notwehr Gemäss Art. 15 StGB handelt rechtmässig, wer als Folge eines unrechtmässig erfolgten Angriffs oder eines unmittelbar drohenden Angriffs, diesen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt (sog. rechtfertigende Notwehr). Überschreitet der Abwehrende dabei die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr, so liegt gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB ein Notwehrexzess vor. In diesem Fall wäre die Strafe zu mildern. Stellt sich der Abwehrende eine Notwehrsituation irrigerweise vor (sog. Putativnotwehr), wird der Täter gemäss Art.