Es ist ihm nämlich mühelos möglich gewesen, innert kurzer Zeit ein Tatwerkzeug zu behändigen, dieses gezielt einzusetzen und sodann die Flucht zu ergreifen. Der Berufungsführer beklagte zudem keine Erinnerungslücken und kannte sogar die Farbe des T-Shirts des Straf- und Zivilklägers. Auch die Polizisten, welche den Berufungsführer angehalten hatten, rapportierten keine Auffälligkeiten wie Lallen, Schwanken oder Ähnliches. Es besteht folglich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsführers zum Tatzeitpunkt vermindert gewesen wäre.