Die Kammer erachtet es aufgrund der Aussagen des Berufungsführers hinsichtlich der Menge des verteilt während des Abends getrunkenen Alkohols als unwahrscheinlich, dass seine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt über 2 Gewichtspromille lag. Wollte man ihm in dubio pro reo zugestehen, dass seine Blutalkoholkonzentration über 2 Promille lag, ist nach Ansicht der Kammer seine Schuldfähigkeit dennoch nicht als eingeschränkt anzusehen. Es ist ihm nämlich mühelos möglich gewesen, innert kurzer Zeit ein Tatwerkzeug zu behändigen, dieses gezielt einzusetzen und sodann die Flucht zu ergreifen.