18 (BGE 122 IV 49 E. 1b). Gemäss dem Gutachten des IRM betrug die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Berufungsführers im Ereigniszeitpunkt zwischen 1.21 und 2.15 Gewichtspromille. Die weite Bandbreite liegt also hauptsächlich unter der Grenze von 2 Promille. Die Kammer erachtet es aufgrund der Aussagen des Berufungsführers hinsichtlich der Menge des verteilt während des Abends getrunkenen Alkohols als unwahrscheinlich, dass seine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt über 2 Gewichtspromille lag.