Indem er dennoch handelte, fand er sich mit den möglichen Folgen ab und überliess es dem Zufall, welche Auswirkungen seine Handlung haben würde. Zusammengefasst wusste der Berufungsführer, dass der Straf- und Zivilkläger bei einem Stich in den Hals sterben könnte, führte den Stich dennoch aus und dachte, der Tod sei eingetreten. Die Annahme eines Eventualvorsatzes erweist sich entsprechend sicherlich nicht zu Ungunsten des Berufungsführers. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 111 StGB sind erfüllt. Der Berufungsführer ist der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.