Somit ist erstellt, dass der Berufungsführer den Tod des Straf- und Zivilklägers zwar nicht gewollt, diesen aber – für den Fall, dass er eingetreten wäre – billigend in Kauf genommen hat (vgl. richtigerweise anders das Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2). Der Berufungsführer konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass er den möglichen Tod des Straf- und Zivilklägers durch einen kontrollierten Stich vermeiden konnte. Indem er dennoch handelte, fand er sich mit den möglichen Folgen ab und überliess es dem Zufall, welche Auswirkungen seine Handlung haben würde.