Er hat gemäss seinen eigenen Worten «einfach zugestochen». Der Todeseintritt als Folge des Zustechens mit einer abgebrochenen Flasche gegen den Hals liegt derweil im Rahmen des allgemein bekannten Kausalverlaufs, was auch dem Berufungsführer bekannt und von seinem Vorsatz erfasst war. Somit ist erstellt, dass der Berufungsführer den Tod des Straf- und Zivilklägers zwar nicht gewollt, diesen aber – für den Fall, dass er eingetreten wäre – billigend in Kauf genommen hat (vgl. richtigerweise anders das Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2).