Deren Verletzung hätte innert kurzer Zeit zum Verblutungstod oder zu einer tödlichen Luftembolie führen können. Der Berufungsführer konnte aufgrund der Grösse der Halsfläche nicht steuern, wo genau und wie tief er den Straf- und Zivilkläger mit dem Flaschenhals treffen würde. Somit war es dem Zufall zu verdanken, dass der Stich in den Hals keine tödlichen Verletzungen auslöste. Was der Berufungsführer mit seinem Zustechen erreichen wollte, ist im Übrigen unklar. Er hat gemäss seinen eigenen Worten «einfach zugestochen».