Auf der Willensseite ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer den Tod des Straf- und Zivilklägers als Folge seines Zustechens billigend in Kauf nahm und zwar aus folgenden Gründen: Der Berufungsführer stach im Finsteren unvermittelt und unkontrolliert mit der scharfen Seite einer abgebrochenen Glasflasche in den Hals des Straf- und Zivilklägers. Die aufgrund des Stichs am Hals entstandenen Verletzungen befanden sich in der Nähe der Halsschlagader und der Halsvene. Deren Verletzung hätte innert kurzer Zeit zum Verblutungstod oder zu einer tödlichen Luftembolie führen können.