Auf der Wissensseite ist grundsätzlich festzuhalten, dass es allgemein bekannt ist, dass ein Mensch getötet werden kann, wenn ihm mit einem scharfen Gegenstand – wie hier mit einer abgebrochenen Glasflasche – in den Hals gestochen wird. Die von einem derartigen Stich ausgehende Gefahr des Todeseintritts war gemäss dem Beweisergebnis dem Berufungsführer bekannt. Auf der Willensseite ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer den Tod des Straf- und Zivilklägers als Folge seines Zustechens billigend in Kauf nahm und zwar aus folgenden Gründen: