17 standsmässige Erfolg – der Tod – ist also nicht eingetreten. Es liegt somit gegebenenfalls eine vollendet versuchte Tatbegehung vor. Gemäss der Anklageschrift wird dem Berufungsführer vorgeworfen, er habe mit seinem Verhalten die Tötung des Straf- und Zivilklägers in Kauf genommen. Auf der Wissensseite ist grundsätzlich festzuhalten, dass es allgemein bekannt ist, dass ein Mensch getötet werden kann, wenn ihm mit einem scharfen Gegenstand – wie hier mit einer abgebrochenen Glasflasche – in den Hals gestochen wird.