16.4 Versuch Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen bei allen Versuchstypen vollständig erfüllt sein; in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/GETH, in: Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2012, N. 1 zu vor Art. 22 StGB).