16 16.3 Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt ein Eventualvorsatz (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB).