16.2 Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Täter den Tod eines anderen Menschen verursacht. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet. Insofern handelt es sich um ein Erfolgsdelikt (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 111 StGB). Als Tathandlung genügt jede Art der Todesverursachung an einem lebenden Menschen, wobei sich der Täter eines beliebigen Tatmittels bedienen kann (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 111 StGB).