15. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger bringt vor, der Tatbestand der versuchen vorsätzlichen Tötung sei erfüllt. Es seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsführers sei unglaubhaft. Eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren sei keineswegs überhöht. Der Berufungsführer habe nur an sich gedacht, indem er nach der Tat weggerannt sei. 16. Versuchte vorsätzliche Tötung