Der Stich sei unter allen Titeln unverhältnismässig und im Endeffekt ohne Anlass gewesen. Massgeblich sei letztlich die Identifizierung «denjenigen mit dem schwarzen T-Shirt in den Hals gestochen». Die Verletzung von F.________ sei keine Stichverletzung. Dieser habe bloss kleinere Verletzungen namentlich hinter dem Ohr gehabt. Dies erkläre das Verhalten des Berufungsführers nach dessen eigenen Schilderungen nicht. Er habe immer diesen einen Stich von vorne in den Hals geschildert.