15 Beweisergebnis deutlich zeige. Es habe kein Angriff unmittelbar gedroht. Es sei höchstens eine Pöbelei gewesen. Es sei zu verweisen auf BGE 93 IV 81: Eine blosse Aussicht auf Streit rechtfertige keine Notwehrhandlung. Zudem habe der Berufungsführer nicht in Putativnotwehr gehandelt. Bei diesem Vorbringen handle es sich um eine Ausrede. Der Berufungsführer wisse, dass er falsch gehandelt habe. Er sei betrunken gewesen. Der Stich sei unter allen Titeln unverhältnismässig und im Endeffekt ohne Anlass gewesen.