14. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft In rechtlicher Hinsicht vertritt die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Es handle sich um einen vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung. Der Berufungsführer habe den Tod des Straf- und Zivilklägers billigend in Kauf genommen, indem er ihm mit einem scharfen Gegenstand in den Hals gestochen habe. Hätte er eine andere Stelle getroffen, hätte das Opfer verbluten oder eine Lungenembolie erleiden können. Es sei dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger überlebt habe.