16 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zu mildern. Es könne im Übrigen nicht sein, dass die Anklage auf vorsätzliche Tötung laute, während sie bei E.________ nur auf schwere Körperverletzung gelautet habe. Bei F.________ hätten sich ebenfalls wichtige Gefässe in der Nähe der Verletzung befunden. In vergleichbaren Fällen sei in der Regel nur eine schwere Körperverletzung angeklagt worden. Ferner sei mit Blick auf die Verurteilung der Staatsanwaltschaft S.________ anzumerken, dass der Berufungsführer diese Straftat bestreite.