13. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, falls die Kammer zum Ergebnis gelange, dass der Berufungsführer den Straf- und Zivilkläger am Hals verletzt habe – was nicht zutreffe – habe dieser in Notwehr gehandelt. Der Berufungsführer habe Angst gehabt und keinen Ausweg gesehen. Er sei zu dieser Abwehrhandlung berechtigt gewesen. Es habe eine aggressive Stimmung geherrscht. Eine Körperverletzung als Antwort auf eine drohende Körperverletzung sei angemessen. Gegebenenfalls habe eine Putativnotwehrsituation vorgelegen. Dann wäre die Strafe im Sinne von Art. 16 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB;