Weder der Straf- und Zivilkläger noch dessen zwei Begleiter haben den Berufungsführer und/oder E.________ ernsthaft bedroht. Ebenso wenig stellte sich der Berufungsführer eine Gefährdungssituation vor. Nachdem der Berufungsführer den Flaschenhals gegen den Straf- und Zivilkläger eingesetzt hatte, rannte er davon. III. Rechtliche Würdigung