12.3 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Vor diesem Hintergrund ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen des Berufungsführers – korrekt festgestellt hat: Der Berufungsführer stach den Straf- und Zivilkläger am 1. August 2015 zwischen 03:30 Uhr und 03:40 Uhr auf dem J.________ in I.________ mit der scharfen Seite eines abgebrochenen Flaschenhalses einmal in den Hals und fügte dem Straf- und Zivilkläger die durch das IRM festgestellten Verletzungen zu. Weder der Straf- und Zivilkläger noch dessen zwei Begleiter haben den Berufungsführer und/oder E.__