468 Z 115 f.) und E.________ (pag. 981 Z 15) bestätigt. M.________ erwähnt derweil nicht, dass eine Flasche zerbrochen sei. Dies könnte allerdings einen Grund haben, nämlich um jemanden zu schützen. Im Übrigen war es im ganzen Verfahren nie Thema, dass E.________ eine Flasche in den Händen gehalten hätte. Es ist daher der Schluss 14 zu ziehen, dass wahrscheinlich der Berufungsführer selber die Flasche zerbrochen hatte. Letzten Endes kann dies aber, wie gesagt, offen gelassen werden.