Dann nahm ich die zerbrochene Flasche und habe einen der Privatkläger mit der zerbrochenen Flasche geschlagen» (pag. 977 Z 34-36). Der Berufungsführer hat mit anderen Worten zielgerichtet einen Teil der Flasche aufgehoben, was er kaum hätte tun können, wenn er die Flasche nicht selber zerbrochen und sich darauf geachtet hätte. Warum einer der drei Afghanen, die gearbeitet hatten, eine Bierflasche hätte mittragen und zerbrechen sollen, ist nicht ersichtlich. Dass vor Ort eine Flasche kaputt gegangen ist, ist ausserdem kaum ernsthaft zu bezweifeln. Dies wird durch den Straf- und Zivilkläger (pag. 520 Z 140), L.________ (pag. 533 Z 126 f.), F.________ (pag. 468 Z 115 f.) und E._