576 f.), macht wenig Sinn. Der Berufungsführer hat nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur dann einen Grund gehabt, dem Zerbrechen der Flasche Aufmerksamkeit zu schenken, wenn er dies selber verursacht und damit etwas bezweckt hat: das Ergreifen des Flaschenhalses respektive einer Scherbe. Entsprechend lautet seine Aussage an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, «Dann hörte ich wie eine Flasche kaputtging. Ich habe mich zurückgezogen. Dann nahm ich die zerbrochene Flasche und habe einen der Privatkläger mit der zerbrochenen Flasche geschlagen» (pag. 977 Z 34-36).