Selbst E.________ hat – nach anfänglich eigenartigen Aussagen – mitgeteilt, er habe gesehen, wie der Berufungsführer die zerbrochene Flasche genommen und damit jemanden geschlagen habe (pag. 981 Z 31-32). Hinzuweisen ist ebenfalls auf sein Zeugnis auf pag. 631 Z 219 f., «Woher A.________ die Flasche hatte, weiss ich nicht. Ich habe dies nicht gesehen. Ich habe nur gesehen, dass er ihn mit der Flasche verletzt hatte» sowie auf pag. 628 Z 72 f., «A.________ hat denjenigen, welcher dazwischen ging, am Hals verletzt. Alle waren einfach schockiert.». Kongruent dazu führte L.________ aus, er habe gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger mit dem Jungen gesprochen habe.