13 bloss dazu tendieren. Ein solches Tendieren vermag die Aussagen des Berufungsführers nicht in ernsthafte Zweifel zu ziehen. Daran ändert ebenfalls nichts, dass beim Berufungsführer nur eigenes Blut festgestellt werden konnte. Keiner der Beteiligten sagte klar aus, E.________ habe den Straf- und Zivilkläger verletzt. Im Gegenteil hat F.________ ausgesagt, er habe nicht gesehen was passiert sei (pag. 440 Z 55). L.________ führte aus, sich nicht genau geachtet zu haben (pag. 535 Z 217 und 227; pag. 536 Z. 236 f.; pag. 537 Z 276 f.).