Damit hat der Berufungsführer den Sachverhalt, welcher zur Annahme von Art. 111 StGB geführt hat, anerkannt. Dasselbe gilt hinsichtlich der subjektiven Seite des Tatbestands: Nach seinen eigenen Aussagen kann ein Zustechen, wie er es ausgeführt hat, zum Tod eines Menschen führen. Nach dem Zustechen hat er gedacht, er hätte den Straf- und Zivilkläger getötet. Der Berufungsführer wusste folglich sehr genau, was er getan hatte. Dies als rein allgemeine Ausführungen des Berufungsführers abzutun, geht an der Sache vorbei. Schliesslich deckt sich das Verletzungsbild des Straf- und Zivilklägers mit den Aussagen des Berufungsführers und validiert sie zusätzlich (vgl. pag.