 Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach er ihn gar nicht angegriffen habe, sodass er sich hätte schützen müssen; er habe doch gar keinen Streit gewollt, er sei sehr müde gewesen […] er habe gar keine Absicht gehabt, mit ihm zu streiten; wenn er die Absicht gehabt hätte, hätte er ihn auch angegriffen, aber er sei nur dort gestanden und er (sc. der andere) habe die Flasche gehoben, quittierte der Berufungsführer mit: kann sein, aber als er zuerst zu mir kam, war er sehr aggressiv. (Pag. 592 Z 129 f. i.V.m. pag. 507 Z 164 ff.).