Letzten Endes sind die Aussagen des Berufungsführers ins Zentrum zu setzen, welcher über Täterwissen verfügt. Seine wesentlichen Aussagen sind deshalb erneut wiederzugeben. Sie klären die Urheberschaft der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers ohne begründeten Zweifel, sodass ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo klar wegfällt: