Schliesslich sehen sich der Berufungsführer und E.________ sowohl vom Haut- als auch vom Gesichtstyp nicht unähnlich und sind in etwa gleich gross, gleich schwer und gleich alt, sodass den durchgeführten Fotokonfrontationen kein zu hohes Gewicht beizumessen ist. Ausserdem haben die «Knallzeugen» keineswegs angegeben, der Berufungsführer habe nichts getan. Entweder der Berufungsführer oder E.________ müssen zwingend die Verletzung des Straf- und Zivilklägers verursacht haben.