Zu dieser plausiblen These der «Knallzeugen» kann ergänzt werden, dass E.________ nach der Verletzungshandlung durch den Berufungsführer aktiver am Geschehen mit dabei war und so mit grosser Wahrscheinlichkeit nachhaltiger in Erinnerung geblieben ist. Zum Beispiel hat er dem Straf- und Zivilkläger – mutmasslich um ihm zu helfen – ein Taschentuch gereicht, woher sehr wahrscheinlich auch das Blut des Straf- und Zivilklägers an seinen Schuhen rührt. Des Weiteren scheint er einen Moment länger am Ort des Geschehens geblieben zu sein als der Berufungsführer (vgl. pag. 633 Z 312 f.). Schliesslich sehen sich der Berufungsführer und E.___