Aus den Aussagen dieser drei Personen kann einzig geschlossen werden, dass E.________ zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort anwesend war, was indessen gänzlich unbestritten ist und die Frage nach der interessierenden Täterschaft nicht erhellt. Dass sich sowohl F.________ als auch L.________ auf E.________ bei den Fotokonfrontationen als Verursacher der Verletzung von C.________ festlegten, ergibt sich für das Gericht aus dem Umstand, dass es sich bei diesen beiden um sog. „Knallzeugen“ handelt, welche die eigentliche Verletzungshandlung nicht gesehen hatten und ihren Blick erst unmittelbar im Anschluss an den „Knall“ auf das Geschehen richteten und die verletzende Handlung in der