11 Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, von F.________ und von L.________ nicht ungeeignet zur Beantwortung der Frage nach der Urheberschaft der Verletzung des Straf- und Zivilklägers. Immerhin decken sie sich in den wesentlichen Punkten mit denjenigen des Berufungsführers und von E.________. Sie sind daher im Grundsatz brauchbar und werden von der Kammer entsprechend in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Richtig ist indes das Vorbringen der Verteidigung, dass keiner der Afghanen den Berufungsführer zu identifizieren vermochte.