__ hatte mangels diesbezüglichen Wissens keinen Grund, diese Blutanhaftungen erklären zu wollen und hat dies unbewusst dennoch getan. Dass sich E.________ im Laufe des Verfahrens teilweise unkooperativ verhielt, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen betreffend die Verletzung von C.________, ist ein Beschuldigter gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO doch berechtigt, seine Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das teilweise unkooperative Verhalten von E.________ lässt sich im Übrigen zumindest teilweise damit erklären, dass er sich, wie er wiederholt zum Ausdruck gab, ungerecht behandelt fühlte.