Ebenso erscheint die Aussage, er habe C.________ ein Taschentuch gereicht, welches dieser ihm nach Gebrauch angeworfen habe, glaubhaft, hat er diesen detailhaften Vorgang doch ungefragt geäussert, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen konnte, dass auf seiner Schuhspitze ein Blutspritzer von C.________ sichergestellt wurde und sich auf dem Rücken seines sichergestellten T-Shirts (nicht zugeordnete) Blutanhaftungen fanden. E.________ hatte mangels diesbezüglichen Wissens keinen Grund, diese Blutanhaftungen erklären zu wollen und hat dies unbewusst dennoch getan.