Es besteht kein Grund an den diesbezüglichen Aussagen von E.________ zu zweifeln. E.________ wurde während des ganzen Verfahrens nie vorgeworfen, er habe C.________ verletzt, was einen plausiblen Grund für die Tatbezichtigung einer anderen Person darstellen könnte. Vielmehr hat E.________ zu Beginn der delegierten Einvernahme vom 15.09.2015 von sich aus und ohne äusseren Druck ausgesagt, seine ersten Aussagen würden nicht stimmen und es sei A.________ gewesen, der einen Mann mit einer Flasche verletzt habe. Ebenso erscheint die Aussage, er habe C.______