Davon zeugt mit Blick auf sein Persönlichkeitsprofil auch der Vorfall vom 11. September 2016 in S.________, für welchen er rechtskräftig verurteilt worden ist. Daselbst provozierte er zwei Afghanen, schlug unvermittelt mit einer Flasche zu und versuchte sodann, sich der Polizei durch Flucht zu entziehen. Diesen Sachverhalt stritt der Berufungsführer zwar grossmehrheitlich ab. Die Aussagen der Opfer und insbesondere der Polizisten vor Ort lassen allerdings keinen Zweifel am Verhalten des Berufungsführers offen. Die Parallelen zum vorliegenden Fall sind augenfällig. Zusammengefasst lag hier keine Bedrohungslage vor.