Er hätte deshalb Umstände, die den Berufungsführer entlastet hätten, in den anderen Einvernahmen mit grösster Wahrscheinlichkeit erwähnt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wieso der Straf- und Zivilkläger und F.________ den Berufungsführer hätten angreifen sollen. Im Gegenteil soll der Straf- und Zivilkläger ihm gesagt haben, er solle sich verpissen (pag. 561 Z 40; pag. 577 Z 133 f.) Der Berufungsführer scheint über ein beträchtliches Aggressionspotential zu verfügen; dies insbesondere unter Alkoholeinfluss und im Beisein von Kollegen. Davon zeugt mit Blick auf sein Persönlichkeitsprofil auch der Vorfall vom 11. September 2016 in S._