10 rufungsführers von diesem und von E.________ adäquat geschildert worden wäre. Letzterer spricht aber sogar davon, der Berufungsführer habe ihn schützen wollen (pag. 630 Z. 191), was gegen eine Bedrohungslage gegenüber dem Berufungsführer spricht. E.________ wollte den Berufungsführer zunächst schützen, belastete ihn danach aber – entgegen den Ausführungen des Berufungsführers – stark. Er hätte deshalb Umstände, die den Berufungsführer entlastet hätten, in den anderen Einvernahmen mit grösster Wahrscheinlichkeit erwähnt.