Falls tatsächlich eine Bedrohungssituation vorgelegen hätte, hätte der – gemäss seinen eigenen Aussagen – zurückweichende Berufungsführer nach dem angeblichen Zerbrechen der Flasche kaum nach dieser Ausschau gehalten, den Flaschenhals behändigt und anschliessend zugestochen. Viel wahrscheinlicher hätte er seine Kollegen um Hilfe gerufen oder wäre weggerannt. Auch von einer Warnung oder einer Androhung von Gewalt seitens des Berufungsführers, bevor er mit der Flasche zugestochen hat, ist nirgendwo die Rede (vgl. dazu BGE 136 IV 49 E. 4.2). Es wäre weiter zu erwarten gewesen, dass eine echte Bedrohung des Be-