keine Ahnung gehabt, was er genau gewollt habe. Die Würdigung der Aussagen von E.________ führt hinsichtlich der Frage nach der Urheberschaft der Verletzung von C.________ zu keinem anderen Schluss. Nachdem E.________ in seinen ersten beiden Einvernahmen nichts dahingehend gesehen haben wollte, dass A.________ eine andere Person verletzt hätte, gab er in der dritten Einvernahme an, er habe bisher nicht die Wahrheit gesagt, da er A.________ habe schützen wollen. In der Folge gab E.________ an, dass A.________ der Person, die beim Disput am Postomaten dazwischen gestanden sei, eine Verletzung am Hals beigebracht habe.