Fest steht ebenfalls, dass – trotz der Pöbelei am Postomaten – zu keinem Zeitpunkt eine Situation bestand, in der sich A.________ vor irgend einer schädigenden Handlung Dritter hätte schützen müssen. Die beiden Privatkläger und der Zeuge L.________ sagen konstant und glaubhaft aus, dass sie niemanden hätten angreifen wollen. Diese Aussagen werden von E.________ bestätigt, der angibt, die Situation sei nie bedrohlich gewesen, die Privatkläger hätten keine Gewalt anwenden, sondern ihn verbal fertigmachen wollen. Weiter spricht dagegen, dass A.________ bedroht wurde oder in Gefahr war, dass sich dieser ohne weiteres von den Privatklägern abwenden konnte um ein Tatwerkzeug zu behändigen,