Dieses Zustechen hat A.________ gemäss seinen Aussagen, wonach er „einfach“ zugestochen habe, weil er sich habe schützen müssen, willentlich ausgeführt. Obwohl er mehrfach glaubhaft aussagt, er habe C.________ nicht töten wollen, handelte er dabei im Wissen um die durch seine Handlung ausgelöste potentielle Möglichkeit des Todeseintritts bei seinem Opfer, wie seine Aussagen, dass C.________ hätte sterben können und betreffend die Blutbahnen und „Rohre für das Essen und Atmen“ im Hals eindrücklich belegen.