Wie im Folgenden noch einmal detailliert überprüft und gezeigt werden wird, liegt ein eigentliches Geständnis des Berufungsführers vor, welches durch den Bericht des IRM und die Aussagen der anderen Beteiligten – darunter insbesondere E.________ – validiert wird. Das Verletzungsbild ist eindeutig. Der Berufungsführer hat als einziger (und bezeichnenderweise erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) ausgeführt, einer der Afghanen habe eine Flasche in den Händen gehal-