Weiter hat A.________ in der ersten Einvernahme ausgesagt, die Verletzung an seinem rechten Zeigefinger stamme von derselben Flasche, mit der er den Mann mit dem schwarzen T-Shirt verletzt habe. Die Lage und die Richtung dieser Verletzung entsprechen denjenigen, die man bei einem Abgleiten der Hand bei einer Stechbewegung mit einem abgebrochenen Flaschenhals erwarten kann. Somit ist es für das Gericht erwiesen, dass der Beschuldigte A.________ den Privatkläger C.________ mit einer kaputten Flasche im Bereiche des Halses verletzt hat, indem er mit dieser Flasche zugestochen hat.