Sodann ist zu klären, welcher der beiden beim fraglichen Vorfall verletzten Privatkläger ein schwarzes T-Shirt getragen hat. Aus der Fotodokumentation und aus dem Spurenverzeichnis geht eindeutig hervor, dass C.________ als einziger der beim fraglichen Vorfall Beteiligten ein schwarzes T-Shirt trug. Ausserdem bestätigte C.________, dass das fragliche schwarze T-Shirt ihm gehöre.